{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-79_2015-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10519", "Checksum": "7d814f6dac3b0aa8640bc0029943640c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 79", "2016 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 09.07.2015 5V 15 79 (2016 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Erfordernis eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat auch bei einem beabsichtigten Abbruch von Eingliederungsmassnahmen zu gelten, die in Anwendung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG eingeleitet wurden (E. 4.3). Wurde über den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen zu früh verfügt, so besteht bis zum Erlass einer neuen Verfügung, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen, Anspruch auf die bisherige Rente (E. 7). | Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7b Abs. 1 IVG, lit. a Abs. 3 SchlB IVG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:10", "Checksum": "6e298030e44463f39f431cd2a3524130", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 09.07.2015 5V 15 79 (2016 III Nr. 6)\nRegeste:\nDas Erfordernis eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat auch bei einem beabsichtigten Abbruch von Eingliederungsmassnahmen zu gelten, die in Anwendung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG eingeleitet wurden (E. 4.3). Wurde über den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen zu früh verfügt, so besteht bis zum Erlass einer neuen Verfügung, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen, Anspruch auf die bisherige Rente (E. 7). | Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7b Abs. 1 IVG, lit. a Abs. 3 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n\n7. 7.1. Angesichts all dieser Unklarheiten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2015 jedenfalls aufzuheben. Die IV-Stelle wird vorab den medizinischen Sachverhalt dahingehend zu klären haben, ob tatsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorlag. Sollte sich dies bestätigen, hat die IV-Stelle die Sache als Neuanmeldung zu behandeln und die weiteren Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin erneut umfassend zu prüfen. Allenfalls würde sich auch eine Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. Dezember 2013 aufdrängen, wozu das Gericht die IV-Stelle aber – wie dargelegt – nicht verpflichten kann. Ergibt sich demgegenüber, dass das Scheitern der Eingliederung tatsächlich auf mangelnde Mitwirkung bzw. fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin zurückzuführen war, hat die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nachzuholen und – bei gegebener Bereitschaft der Beschwerdeführerin – die Eingliederungsbemühungen unter weiterer Ausrichtung der akzessorischen Rentenleistungen fortzusetzen. In diesem Sinn ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Klärungen des Sachverhalts vornehme und entsprechend verfahre bzw. neu verfüge.\n7.2. Bis zum Erlass einer neuen Verfügung ist der Beschwerdeführerin dabei weiterhin, allerdings längstens bis 31. Januar 2016, die bisherige Rente gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG auszurichten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Eingliederungsmassnahmen mit der angefochtenen und nun aufzuhebenden Verfügung vom 20. Januar 2015 zu Unrecht eingestellt wurden. Eine Unterbrechung der Rentenleistungen bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme der beruflichen Eingliederungsmassnahmen erscheint jedenfalls nicht sachgerecht und würde Sinn und Zweck der SchlB IVG widersprechen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des fehlerhaften Verhaltens der IV-Stelle keinen Nachteil zu erdulden hat, soll nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den eingliederungswilligen Betroffenen nach erfolgter Rentenrevision gleichsam eine maximal zweijährige Anpassungsfrist zugestanden werden, während derer sie sich befähigen können, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (BGer-Urteil 9C_754/2014 vom 11.6.2015 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.3). Dies bedingt gerade, dass die Rente – die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit vorausgesetzt – während dieser zwei Jahre ohne Unterbrechung bis zur erfolgreichen Eingliederung weiter ausgerichtet wird. |"}