{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-79_2015-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10519", "Checksum": "7d814f6dac3b0aa8640bc0029943640c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 79", "2016 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 09.07.2015 5V 15 79 (2016 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Erfordernis eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat auch bei einem beabsichtigten Abbruch von Eingliederungsmassnahmen zu gelten, die in Anwendung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG eingeleitet wurden (E. 4.3). 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Wurde über den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen zu früh verfügt, so besteht bis zum Erlass einer neuen Verfügung, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen, Anspruch auf die bisherige Rente (E. 7). | Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7b Abs. 1 IVG, lit. a Abs. 3 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n\n6.2. Sollte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen tatsächlich aufgrund subjektiver Eingliederungsunfähigkeit abgebrochen haben, worauf zumindest die Ausführungen in der Vernehmlassung hinzudeuten scheinen, dann hätte die IV-Stelle – wie dargelegt – vorgängig ein schriftliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen. Der blosse Hinweis im Protokoll über das Erstgespräch beim Job Coach vom 10. Februar 2014, wonach die Beschwerdeführerin \"über die beruflichen Massnahmen bezüglich Schlussbestimmungsfall 6a informiert worden\" sei, genügt den diesbezüglichen Anforderungen jedenfalls nicht. Dass die Beschwerdeführerin erneut ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden wäre, als sich abzeichnete, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht werde erreicht werden können, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch eine schriftliche Abmahnung, wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG ausdrücklich vorgesehen, erfolgte schliesslich nicht. Der Vorwurf mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin erscheint aber ohnehin zumindest als fragwürdig und lässt sich so nicht ohne Weiteres aus den Akten ableiten. Dass die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Anstellung im Reinigungsdienst eines Schulhauses nicht ohne Not gefährden und daher zunächst vor allem eine allfällige Steigerung des Pensums an diesem Arbeitsplatz anstrebte, ist nachvollziehbar. Allein daraus kann noch keine Verweigerungshaltung abgeleitet werden, zumal sie sich durchaus auch bereit erklärte, darüber hinaus für einen Tag pro Woche (Donnerstag oder Freitag) auch einen anderweitigen Arbeitsversuch wahrzunehmen und entsprechende Arbeitsbemühungen auszuführen (Protokolleintrag vom 10.2.2014). Der Job Coach bezeichnete die in der Folge eingereichten Bewerbungsunterlagen sogar ausdrücklich als \"gut gestaltet\" (Protokolleintrag vom 28.3.2014). Zwar ist in der Tat nicht ersichtlich, was für konkrete Arbeitsbemühungen – abgesehen vom Versuch zur Steigerung des Pensums am bisherigen Arbeitsplatz – in der Folge wirklich getätigt wurden. Andererseits wurde die Beschwerdeführerin insoweit aber offenbar auch nicht entsprechend begleitet oder gar abgemahnt. Die Unterstützung der IV-Stelle beschränkte sich insgesamt auf die Führung von wenigen Gesprächen durch das Jobcoaching, welche sich bereits am 31. März 2014 praktisch nur noch in der Feststellung der geltend gemachten gesundheitlichen Limiten erschöpften. Die versicherte Person hat indessen in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG – unter Vorbehalt der Eingliederungsfähigkeit – auch Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Worin vorliegend eine solche aktive Unterstützung bestanden haben soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass der Job Coach noch einmal einen Versuch zu einer anderweitigen Eingliederung an einer die rechte Hand weniger belastenden Arbeitsstelle unternimmt. Insoweit ist denn auch die im Gerichtsverfahren vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe ihrer Meinung nach zu wenig unternommen, um sie in eine neue und geeignete Arbeitsstelle einzugliedern, verständlich. Dies lässt denn auch darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin einem solchen Versuch grundsätzlich durchaus offen gegenüber gestanden hätte.\n6.3. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass die IV-Stelle den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen zu früh verfügt hat. Ob tatsächlich von einer objektiven Unfähigkeit zur Eingliederung aufgrund einer inzwischen eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen war, konnte die IV-Stelle allein gestützt auf die damalige Aktenlage nicht zuverlässig feststellen und sie hat dies auch nicht weiter geprüft. Vorstellbar wäre angesichts der ungenügenden Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhalts bereits vor der mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 erfolgten Renteneinstellung auch, dass eine weitere Eingliederungsfähigkeit von Anfang an gar nicht bestanden hat. Soweit die IV-Stelle der Beschwerdeführerin hingegen vorwerfen sollte, bei ihr habe es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit gefehlt, hat sie es versäumt, ein entsprechendes ordentliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen."}