{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-79_2015-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10519", "Checksum": "7d814f6dac3b0aa8640bc0029943640c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 79", "2016 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 09.07.2015 5V 15 79 (2016 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Erfordernis eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat auch bei einem beabsichtigten Abbruch von Eingliederungsmassnahmen zu gelten, die in Anwendung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG eingeleitet wurden (E. 4.3). Wurde über den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen zu früh verfügt, so besteht bis zum Erlass einer neuen Verfügung, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen, Anspruch auf die bisherige Rente (E. 7). | Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7b Abs. 1 IVG, lit. a Abs. 3 SchlB IVG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:10", "Checksum": "6e298030e44463f39f431cd2a3524130", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 09.07.2015 5V 15 79 (2016 III Nr. 6)\nRegeste:\nDas Erfordernis eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat auch bei einem beabsichtigten Abbruch von Eingliederungsmassnahmen zu gelten, die in Anwendung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG eingeleitet wurden (E. 4.3). Wurde über den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen zu früh verfügt, so besteht bis zum Erlass einer neuen Verfügung, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen, Anspruch auf die bisherige Rente (E. 7). | Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7b Abs. 1 IVG, lit. a Abs. 3 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n\n6.1. Immerhin liegt mit dem Bericht von Dr. C vom 23. April 2014 eine fachärztlich-psychiatrische Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % seit Februar 2014 vor. Nicht klar ist allerdings, ob es sich dabei tatsächlich um ein neues bzw. verschlechtertes krankhaftes Geschehen handelt. Da die IV-Stelle bereits vor Erlass der renteneinstellenden Verfügung vom 13. Dezember 2013 keine genügenden medizinischen Abklärungen vorgenommen hatte, lässt sich dies allein aufgrund der vorhandenen Akten auch nicht feststellen. Ein Arztbericht hinsichtlich der somatischen Beschwerden wurde von der IV-Stelle sodann – entgegen deren Absichtserklärung im Protokolleintrag vom 31. März 2014 – gar nicht erst eingeholt, dies obwohl vom Job Coach wiederholt festgehalten worden war, dass die Beschwerdeführerin wegen erneuter sehr starker Schmerzen im rechten Arm und einer starken Schwellung der Hand ihren Hausarzt Dr. A habe aufsuchen müssen, welcher im Übrigen über den ganztägigen Arbeitsversuch nicht erfreut gewesen sei. Auch im psychiatrischen Bericht von Dr. C wird klar auf zusätzliche somatische Probleme hingewiesen. Bei dieser Ausgangslage hätte genügend Anlass dafür bestanden, die aktuelle medizinische Situation noch einmal umfassend zu klären. Aufgrund der vorhandenen Akten lässt sich damit jedenfalls nicht feststellen, ob die Durchführung beruflicher Massnahmen wegen fehlender objektiver Eingliederungsfähigkeit gescheitert ist. Nur wenn das Scheitern der beabsichtigten Steigerung des Arbeitspensums tatsächlich auf eine voraussichtlich dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung zurückzuführen sein sollte, hätte die IV-Stelle aber die Eingliederungsmassnahmen ohne Weiteres abbrechen und die bis dahin noch ausgerichtete Rente einstellen dürfen. Diesfalls wäre die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin allerdings aufgrund der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG umgehend – und nicht erst mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 – auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung aufmerksam zu machen gewesen."}