{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-79_2015-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10519", "Checksum": "7d814f6dac3b0aa8640bc0029943640c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 79", "2016 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 09.07.2015 5V 15 79 (2016 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Erfordernis eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat auch bei einem beabsichtigten Abbruch von Eingliederungsmassnahmen zu gelten, die in Anwendung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG eingeleitet wurden (E. 4.3). Wurde über den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen zu früh verfügt, so besteht bis zum Erlass einer neuen Verfügung, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen, Anspruch auf die bisherige Rente (E. 7). | Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7b Abs. 1 IVG, lit. a Abs. 3 SchlB IVG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:10", "Checksum": "6e298030e44463f39f431cd2a3524130", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 09.07.2015 5V 15 79 (2016 III Nr. 6)\nRegeste:\nDas Erfordernis eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat auch bei einem beabsichtigten Abbruch von Eingliederungsmassnahmen zu gelten, die in Anwendung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG eingeleitet wurden (E. 4.3). Wurde über den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen zu früh verfügt, so besteht bis zum Erlass einer neuen Verfügung, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen, Anspruch auf die bisherige Rente (E. 7). | Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7b Abs. 1 IVG, lit. a Abs. 3 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n\n5.3. Bei den Akten liegt sodann ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes Dr. A vom 27. Februar 2014, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % voraussichtlich für eine Woche attestiert wurde. Am 28. März 2014 liess die Beschwerdeführerin dem Job Coach die Bewerbungsunterlagen zukommen, was gleichentags mit dem Satz \"Vielen Dank für die gut gestalteten Bewerbungsunterlagen\" quittiert wurde. Im Protokolleintrag über das Folgegespräch vom 31. März 2014 wurde dann festgehalten, dass die Versicherte versucht habe, beim bestehenden Arbeitgeber (Schulhaus Z) drei volle Arbeitstage in der Reinigung zu arbeiten. Danach habe sie sehr starke Schmerzen im rechten Arm gehabt und die Hand sei stark angeschwollen, sodass sie den Hausarzt habe aufsuchen müssen. Dieser sei über den ganztägigen Arbeitsversuch nicht erfreut gewesen. Am 5. Mai 2014 werde sie bei Dr. B (Operateur) in Y einen weiteren Arzttermin wahrnehmen. Sie besuche zudem wöchentlich eine Psychologin (Dr. med. C, Oberärztin am Ambulatorium X der Luzerner Psychiatrie). Die ganze Geschichte setze ihr psychisch zu. Es wurden aufgrund dieser Umstände die Einholung entsprechender ärztlicher Berichte von Dr. B und Dr. C und ein weiteres Gespräch Ende Mai oder Juni 2014 vorgesehen.\n5.4. Am 23. April 2014 erstattete Dr. C zuhanden der IV-Stelle einen Arztbericht, in welchem sie die Behandlungsaufnahme bei ihr im Februar 2014 mit seither wöchentlichen Gesprächen, vereinzelt auch Paargesprächen, bestätigte. Sie diagnostizierte eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), entwickelt in den letzten sechs Jahren, und eine ängstlich akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) bzw. differenzialdiagnostisch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach wiederholten medizinischen Komplikationen/Traumatisierungen (ICD-10 F62.8). Im Rahmen der Anamnese wurde u.a. auch auf eine depressive Symptomatik hingewiesen, welche sich in den letzten eineinhalb Jahren verstärkt habe. Somatischerseits bestünden Beschwerden im Sinn eines \"Tennisarmes\" seit ca. acht Jahren und eine fortdauernde Beschwerdesymptomatik der rechten Hand seit ca. eineinhalb Jahren. Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. C ab Februar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Zur Beurteilung der körperlichen Einschränkungen sei eine Begutachtung durch entsprechende Fachärzte erforderlich (Rücken- und Hüftproblematik sowie Einschränkungen von Seiten der rechten Hand).\n5.5. Beim Folgegespräch vom 30. Juli 2014 wurde noch einmal der erfolglose Versuch, am bestehenden Arbeitsplatz drei volle Tage zu arbeiten, erwähnt, woraufhin sehr starke Schmerzen im rechten Arm aufgetreten seien und die Hand stark angeschwollen sei, weshalb der Hausarzt habe aufgesucht werden müssen. Eine Arbeitssteigerung habe nicht vorgenommen werden können. Demzufolge hätten seither keine weiteren Wiedereingliederungsmassnahmen stattgefunden. Die eingeleiteten Massnahmen seien somit nicht zielführend und würden abgebrochen (Protokolleintrag vom 30.7.2014). Daraufhin kündigte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin noch gleichentags vorbescheidweise den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der Invalidenrente an, was mit der in diesem Verfahren angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 bestätigt wurde. Hinsichtlich des im Einwand geltend gemachten Vorbringens, der Abbruch der Pensumssteigerung im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahmen sei nicht wegen des damaligen, bei der Rentenzusprache anerkannten Gesundheitsschadens, sondern wegen einer akuten Erkrankung (Carpaltunnelsyndrom [CTS]) erfolgt, wurde die Beschwerdeführerin auf den Weg einer Neuanmeldung verwiesen.\n6. Mit diesem Vorgehen wird die IV-Stelle den konkreten Umständen des vorliegenden Falls nicht gerecht. Es bleibt vorab unklar, ob sie davon ausgeht, die Steigerung des Arbeitspensums sei an neu hinzugetretenen krankheitsbedingten Einschränkungen (psychische Problematik bzw. CTS) – mithin an objektiver Eingliederungsunfähigkeit – gescheitert, oder ob sie der Beschwerdeführerin eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit im Sinn ungenügender Mitwirkung zum Vorwurf macht."}