{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-79_2015-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10519", "Checksum": "7d814f6dac3b0aa8640bc0029943640c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 79", "2016 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 09.07.2015 5V 15 79 (2016 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Erfordernis eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat auch bei einem beabsichtigten Abbruch von Eingliederungsmassnahmen zu gelten, die in Anwendung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG eingeleitet wurden (E. 4.3). 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Wurde über den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen zu früh verfügt, so besteht bis zum Erlass einer neuen Verfügung, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen, Anspruch auf die bisherige Rente (E. 7). | Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7b Abs. 1 IVG, lit. a Abs. 3 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n\nDieses Erfordernis eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat auch bei einem beabsichtigten Abbruch von Eingliederungsmassnahmen zu gelten, die in Anwendung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG eingeleitet wurden. Zwar hat sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – mit dieser Frage bislang nicht explizit befasst. So wurde etwa in BGer-Urteil 8C_664/2013 vom 25. März 2014, mit welchem der Abbruch von Wiedereingliederungsmassnahmen infolge fehlender zeitlicher Verfügbarkeit der versicherten Person geschützt wurde, auf diese Problematik nicht weiter eingegangen. In einem späteren Urteil erfolgte die bundesgerichtliche Bestätigung des Abbruchs einer Wiedereingliederungsmassnahme indessen immerhin mit dem Hinweis, dass der Versicherte über die Rechtslage und die damit verbundenen Folgen sowie ihre Möglichkeiten eingehend aufgeklärt worden sei und der Versicherte aufgrund der zwischen ihm und der IV-Stelle unterschriftlich bestätigten Vereinbarungen mit dem Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und der damit verknüpften Renteneinstellung bei Verfehlung der einvernehmlich fixierten Eingliederungsziele habe rechnen müssen. Ebenso wenig habe sich der Versicherte über die ihm obliegende und in der Vergangenheit bereits mehrfach angemahnte Mitwirkungspflicht sowie die im Verletzungsfall damit verknüpften Konsequenzen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) irren können (BGer-Urteil 8C_583/2014 vom 12.12.2014 E. 5.1). Damit scheint das Bundesgericht doch davon auszugehen, dass der Abbruch einer Wiedereingliederungsmassnahme nach lit. a Abs. 2 SchlB IVG und die damit verbundene Einstellung der Rente nicht unvermittelt erfolgen kann, sondern eine unmissverständliche vorgängige Aufklärung des Versicherten voraussetzt. Es ist nun aber nicht ersichtlich, weshalb in dieser Konstellation die üblichen Voraussetzungen einer Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht gelten sollten. Setzt das Bundesgericht die vorgängige Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens selbst bei der Einstellung beruflicher Massnahmen, die nicht im Rahmen einer Rentenaufhebung nach den SchlB IVG erfolgen, voraus (vgl. BGer-Urteil 8C_156/2008 vom 11.8.2008 E. 2.2.2), so muss dies umso mehr in Konstellationen wie der vorliegenden gelten, in denen mit dem Abbruch der Eingliederungsmassnahme zugleich die Einstellung laufender Rentenleistungen verknüpft ist.\n5. 5.1. Vorliegend hat die IV-Stelle nach erfolgter Renteneinstellung gestützt auf die SchlB zur 6. IV-Revision der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 24. Januar 2014 berufliche Eingliederungsmassnahmen (Beratung und Begleitung) zugesprochen und in der Folge die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente ab 1. Februar 2014 während der Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens bis zum 31. Januar 2016, verfügt.\n5.2. Am 10. Februar 2014 fand das Erstgespräch beim Jobcoaching statt. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass die Versicherte noch Beschwerden infolge einer Handoperation im letzten Jahr verspüre. Der Handschluss sei nicht möglich und die Finger der linken Hand würden oft anschwellen. Schmerzen würden vor allem nach der Arbeit auftreten, welche sie zu 30 - 50 % am bestehenden Arbeitsplatz (Schulhaus Z) ausübe. Sie wolle aber trotz der Handschmerzen aktiv am Arbeitsprozess teilnehmen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass gemäss Einschätzung des RAD eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Die aktuelle Tätigkeit in der Reinigung im Schulhaus Z, wo sie aktuell jeweils am Dienstag und Mittwoch von 11.00 - 17.00 Uhr sowie am Donnerstag und Freitag zwei bis drei Stunden arbeite, wurde als angepasst bezeichnet und es wurde festgehalten, dass die Versicherte beim bestehenden Arbeitgeber durch ihre gewissenhafte und zuverlässige Arbeitsweise sehr geschätzt werde. Sie möchte die bestehende Tätigkeit nicht aufgeben. Eine andere Tätigkeit zu 100 % in einem anderen Arbeitsumfeld zu finden, würde sich als sehr schwierig gestalten. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin noch an, seit einer Woche eine Psychologin zu besuchen, da ihr die Gesamtsituation zu schaffen mache. Die Beschwerdeführerin sollte aufgrund dieser Ausgangslage abklären, ob eine Arbeitssteigerung bei ihrem bestehenden Arbeitgeber möglich wäre. Zudem wolle sie einen Arbeitsversuch an einem Donnerstag oder Freitag wahrnehmen. Diesbezüglich sollte sie entsprechende Arbeitsbemühungen vornehmen und im Übrigen das Bewerbungsdossier dem Job Coach zusenden. Des Weiteren wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin \"über die beruflichen Massnahmen bezüglich Schlussbestimmungsfall 6a informiert worden\" sei (Protokolleintrag vom 10.2.2014)."}