{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-79_2015-07-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10519", "Checksum": "7d814f6dac3b0aa8640bc0029943640c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 79", "2016 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 09.07.2015 5V 15 79 (2016 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Erfordernis eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat auch bei einem beabsichtigten Abbruch von Eingliederungsmassnahmen zu gelten, die in Anwendung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG eingeleitet wurden (E. 4.3). Wurde über den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen zu früh verfügt, so besteht bis zum Erlass einer neuen Verfügung, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen, Anspruch auf die bisherige Rente (E. 7). | Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7b Abs. 1 IVG, lit. a Abs. 3 SchlB IVG. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:10", "Checksum": "6e298030e44463f39f431cd2a3524130", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 09.07.2015 5V 15 79 (2016 III Nr. 6)\nRegeste:\nDas Erfordernis eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat auch bei einem beabsichtigten Abbruch von Eingliederungsmassnahmen zu gelten, die in Anwendung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG eingeleitet wurden (E. 4.3). Wurde über den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen zu früh verfügt, so besteht bis zum Erlass einer neuen Verfügung, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen, Anspruch auf die bisherige Rente (E. 7). | Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7b Abs. 1 IVG, lit. a Abs. 3 SchlB IVG. | Invalidenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 09.07.2015 |\n| Fallnummer: | 5V 15 79 |\n| LGVE: | 2016 III Nr. 6 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7b Abs. 1 IVG, lit. a Abs. 3 SchlB IVG. |\n| Leitsatz: | Das Erfordernis eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat auch bei einem beabsichtigten Abbruch von Eingliederungsmassnahmen zu gelten, die in Anwendung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG eingeleitet wurden (E. 4.3). Wurde über den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen zu früh verfügt, so besteht bis zum Erlass einer neuen Verfügung, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen, Anspruch auf die bisherige Rente (E. 7). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n4. 4.1. Wird eine Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 Schlussbestimmungen (SchlB) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) herabgesetzt oder aufgehoben, hat der Bezüger – wie dargelegt – Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG (lit. a Abs. 2 Satz 1 SchlB IVG). Die Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG (in Kraft seit 1.1.2012) ist für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (BGer-Urteil 8C_583/2014 vom 12.12.2014 E. 4.1 mit Hinweisen). Wie alle Eingliederungsmassnahmen setzen sie subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person voraus (BGer-Urteil 8C_664/2013 vom 25.3.2014 E. 2).\n4.2. Ist die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht mehr gegeben, sind die Wiedereingliederungsmassnahmen abzuschliessen und die Invalidenrente einzustellen, welche akzessorisch zu den Eingliederungsmassnahmen ist und lediglich bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet werden kann (BGer-Urteil 9C_64/2015 vom 27.4.2015 E. 3). Das Fehlen der objektiven Eingliederungsfähigkeit kann sich u.a. namentlich aufgrund einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben. Diesfalls ist die versicherte Person, will sie weiterhin bzw. erneut einen Rentenanspruch geltend machen, auf den Weg einer Neuanmeldung zu verweisen. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht gemäss lit. a Abs. 2 Satz 2 SchlB IVG nicht. Werden die Massnahmen zur Wiedereingliederung hingegen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft lediglich unterbrochen, so kann die Rente gemäss Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, KSSB (gültig ab 1.1.2015), Rz. 1012 weiter ausgerichtet werden, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen.\n4.3. Beim Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit setzt die Einstellung von Leistungen – namentlich auch von beruflichen Eingliederungsmassnahmen – grundsätzlich voraus, dass zuvor ein ordnungsgemässes Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) durchgeführt wurde (Art. 7b Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.\nSinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist einerseits, die versicherte Person nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll sie innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen ihre bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzustellen oder zu verbessern, darf die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen ohne Rücksicht auf das Verhalten der versicherten Person zwingend erst dann angeordnet werden, wenn diese gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen könne. Der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG erlaubt selbst bei offensichtlich fehlender Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person keine Abweichung vom Grundsatz, dass sie ohne Rücksicht auf ihr Verhalten auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht werden muss (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 8C_156/2008 vom 11.8.2008 E. 2.2.2 mit Hinweisen)."}