Im Rahmen ihres teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin vorliegend somit Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c, 110 V 54 E. 3a). Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In Anwendung dieser Grundsätze wird die von der Verwaltung zu bezahlende Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. |