SRL Nr. 260]). Insofern beläuft sich das Honorar für die objektiv erforderlichen Aufwendungen im Verwaltungsverfahren auf Fr. 2'020.-- (6,5 Stunden à Fr. 200.-- sowie 4 Stunden à Fr. 180.--), weshalb die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf insgesamt Fr. 2'268.-- (inkl. Auslagen von Fr. 80.-- und MWST) festzusetzten ist. Mithin ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Umfang gutzuheissen. 4. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG), da der Rechtsstreit nicht Leistungen der Invalidenversicherung im Sinn von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) beschlägt.