VGKE im Rahmen ihres Ermessens liegt. Im Übrigen entspricht der Ansatz von Fr. 200.-- auch der im Kanton Luzern üblichen Höhe bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen (gerichtsüblicher Stundenansatz von Fr. 230.--, wovon nur 85 % zu entschädigen sind gemäss § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]).