Nach dem Gesagten beläuft sich der zu entschädigende Aufwand auf rund 10,5 Stunden (davon vier Stunden zum Stundenansatz der Praktikantin). Dies erscheint der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache denn auch angemessen, ging es in diesem Verwaltungsverfahren doch lediglich um die Wahrung der Mitwirkungsrechte des Klienten hinsichtlich einer Begutachtung. Mit Schreiben vom 4. November 2014 ist die Verwaltung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von einem Stundenansatz von rund Fr. 200.-- ausgegangen, was gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE im Rahmen ihres Ermessens liegt.