Es ist davon auszugehen, dass damit die Erstellung und Einreichung der Honorarnote verbucht wurde. Da es sich dabei jedoch um eine administrative Arbeit handelt, welche vom Sekretariat verrichtet werden kann – der diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten –, ist diese Position jedenfalls nicht zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom D-2021/2009 vom 8.2.2012 E. 8.2). 3.3. Nach dem Gesagten beläuft sich der zu entschädigende Aufwand auf rund 10,5 Stunden (davon vier Stunden zum Stundenansatz der Praktikantin).