11 Abs. 4 VGKE) geringe Kosten anfallen –, so wäre diesem Umstand (ebenso den Auslagen für Porti und Telefonate) mit einem Pauschalbetrag von Fr. 80.-- mehr als genügend Rechnung getragen. 3.2. Im Übrigen geht hinsichtlich der Position vom 21. Oktober 2014 ("Abschlussarbeiten") aus der Kostennote nicht hervor, inwiefern der geltend gemacht Aufwand von einer Stunde für die Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig gewesen sein soll. Es ist davon auszugehen, dass damit die Erstellung und Einreichung der Honorarnote verbucht wurde.