Hinsichtlich der ersten Position ist kein Konnex zum vorliegenden Verwaltungsverfahren erkennbar. Rein administrative Arbeiten sind überdies ohnehin nicht zusätzlich zu vergüten (vgl. E. 3.2 hiernach). Sodann hat der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht Anspruch auf Vergütung unbestimmt vieler Klientenkontakte, sondern nur der notwendigen und gebotenen (vgl. BGer-Urteil 5A_1/2009 vom 13.2.2009 E. 2.4). Angesichts des Umfangs des streitbetroffenen Verwaltungsverfahrens (Wahrung der Mitwirkungsrechte vor einer Begutachtung) erscheinen diese Positionen weder als notwendig noch als geboten.