Ausgehend von der Kostennote der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2014 ist ihr daher im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein als notwendig zu erachtender Aufwand von insgesamt 1,75 Stunden anzurechnen (Positionen vom 6.11.2013, 22.11.2013 und 5.12.2013). 3.1.3. Soweit die Verwaltung die Position vom 29. Oktober 2013 (Weiterleitung einer E-Mail des Physiotherapeuten an den Klienten) sowie einige der verschiedenen Telefonate mit einem Landsmann des Klienten (Positionen vom 11.11.2013, 18.12.2013 und 25.6.2013) als nicht notwendig erachtet, ist ihr dabei zuzustimmen. Hinsichtlich der ersten Position ist kein Konnex zum vorliegenden Verwaltungsverfahren erkennbar.