Dasselbe muss gelten, wenn es um die anspruchsvolle Darlegung der für die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren massgebenden Beurteilungskriterien geht. Ausgehend von der Kostennote der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2014 ist ihr daher im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein als notwendig zu erachtender Aufwand von insgesamt 1,75 Stunden anzurechnen (Positionen vom 6.11.2013, 22.11.2013 und 5.12.2013).