3.1.2. Des Weiteren vertritt die IV-Stelle die Ansicht, dass sämtliche geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu vergüten sind (vgl. Verfügung vom 5.1.2013). Es trifft zu, dass Anwaltskostenentschädigungen für das Bewilligungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht zugesprochen werden. Generell ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht auch ohne anwaltliche Hilfe nachkommen kann (vgl. LGVE 1995 I Nr. 37; Jozic/Boesch, Die unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern, 2012, S. 47).