122 N 20). Eine detaillierte Zusammenfassung des MZR-Gutachtens über sieben Seiten stellt demgegenüber weder einen notwendigen noch einen verhältnismässigen Aufwand dar, weshalb dieser nicht zu entschädigen ist. Soweit die Verwaltung der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang somit einen Aufwand von vier Stunden zuerkennt, besteht keine Veranlassung, in ihr Ermessen einzugreifen (vgl. BGer-Urteil 8C_797/2010 vom 11.1.2011 E. 5.4). 3.1.2. Des Weiteren vertritt die IV-Stelle die Ansicht, dass sämtliche geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu vergüten sind (vgl. Verfügung vom 5.1.2013).