Auch in Berücksichtigung dessen, dass ein Praktikant mehr Zeit beansprucht, als ein patentierter und erfahrener Anwalt (vgl. hierzu BGer-Urteil 5D_175/2008 vom 6.2.2009 E. 5.5), erscheint ein Aufwand von vier Stunden für das Studium des MZR-Gutachtens und für die Redaktion eines Schreibens an den Klienten mit den wichtigsten Eckpunkten als durchaus angemessen. Denn entschädigungspflichtig ist nur der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 122 N 20).