Das zitierte BGer-Urteil 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 ist nicht einschlägig, hatte es doch – anders als in der vorliegenden Fallkonstellation – die Einsetzung eines Praktikanten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zum Gegenstand. Auch in Berücksichtigung dessen, dass ein Praktikant mehr Zeit beansprucht, als ein patentierter und erfahrener Anwalt (vgl. hierzu BGer-Urteil 5D_175/2008 vom 6.2.2009 E. 5.5), erscheint ein Aufwand von vier Stunden für das Studium des MZR-Gutachtens und für die Redaktion eines Schreibens an den Klienten mit den wichtigsten Eckpunkten als durchaus angemessen.