Soweit sie jedoch vorbringt, dass nur die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand selber geleisteten Rechtsvertretungsarbeiten zu entschädigen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Aufwendungen von Rechtspraktikanten oder Substituten, welche unter Aufsicht und Verantwortung des unentgeltlichen Rechtsbeistands tätig sind, sind nämlich gleichermassen zu entschädigen (vgl. Bühler, Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 118 ZPO N 77). Das zitierte BGer-Urteil 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 ist nicht einschlägig, hatte es doch – anders als in der vorliegenden Fallkonstellation – die Einsetzung eines Praktikanten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zum Gegenstand.