Es könne einem Anwalt nicht zugemutet werden, im weiteren Verfahrensverlauf erneut das ganze umfangreiche Gutachten konsultieren zu müssen. Auch die diesbezügliche Delegation an die Praktikantin sei gerechtfertigt gewesen und dafür sei denn auch ein tieferer Stundenansatz von Fr. 180.-- verrechnet worden. Zu Recht hat die Verwaltung den in Rechnung gestellten Aufwand für das Studium des MZR-Gutachtens und die anschliessende Berichterstattung an den Klienten von insgesamt 12 Stunden als übermässig erachtet. Soweit sie jedoch vorbringt, dass nur die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand selber geleisteten Rechtsvertretungsarbeiten zu entschädigen seien, kann ihr nicht gefolgt werden.