Im Vordergrund steht dabei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von insgesamt 12 Stunden für das Studium inkl. Zusammenfassung des Gutachtens des MZR (Medizinisches Zentrum Römerhof) vom 6. Mai 2014 sowie die Mitteilung des Befundes an den Klienten. Die Beschwerdeführerin erachtete den Aufwand der dafür eingesetzten Praktikantin als angemessen, da die Zusammenfassung des 69-seitigen MZR-Gutachtens eine wesentliche Grundlage für das weitere Vorgehen und die Telefonate mit dem Klienten gewesen sei. Es könne einem Anwalt nicht zugemutet werden, im weiteren Verfahrensverlauf erneut das ganze umfangreiche Gutachten konsultieren zu müssen.