Aus den Akten geht hervor, dass die Verwaltung insbesondere folgende streitbetroffene Positionen in der Kostennote vom 21. Oktober 2014 als unnötig – und daher als nicht entschädigungsbedürftig – erachtet: 3.1.1. Im Vordergrund steht dabei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von insgesamt 12 Stunden für das Studium inkl. Zusammenfassung des Gutachtens des MZR (Medizinisches Zentrum Römerhof) vom 6. Mai 2014 sowie die Mitteilung des Befundes an den Klienten.