Aufwand im Zusammenhang mit den Mitwirkungsrechten (Einwendungen gegen die Gutachter, Stellung von Ergänzungsfragen) sowie die Kenntnisnahme des Gutachtens mit entsprechender unaufgeforderter Stellungnahme an die IV-Stelle. 3.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Verwaltung insbesondere folgende streitbetroffene Positionen in der Kostennote vom 21. Oktober 2014 als unnötig – und daher als nicht entschädigungsbedürftig – erachtet: