3. Streitig ist die Bemessung der der Beschwerdeführerin zugesprochenen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Verwaltungsverfahren. Während sie mit Kostennote vom 21. Oktober 2014 einen Zeitaufwand von insgesamt 21,8 Stunden (9,8 Stunden à Fr. 250.-- sowie 12 Stunden à Fr. 180.-- [Stundenansatz der Praktikantin]) bzw. ein Honorar von Fr. 4'610.-- (exkl. Spesen und MWST) geltend macht, geht die IV-Stelle davon aus, dass eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) den objektiv notwendigen Aufwand der unentgeltlichen Verbeiständung zu decken vermag.