Grundsätzlich sind jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und sowohl notwendig als auch verhältnismässig sind (BGer-Urteil 9C_387/2012 vom 26.9.2012 E. 3.2). Mithin ist der Zeitaufwand, den ein Anwalt oder eine Anwältin in einem Verfahren hatte, so gesehen nicht einziger und ausschlaggebender Bemessungsfaktor. Massgeblich bleibt immer stets ein objektiver Massstab, indem das sachlich Notwendige abzugelten ist. 3. Streitig ist die Bemessung der der Beschwerdeführerin zugesprochenen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Verwaltungsverfahren.