Gemäss Art. 8 Abs. 1 VGKE umfasst die geschuldete Entschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien; unnötiger Aufwand wird dabei nicht entschädigt (Abs. 2). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (lit. a), den Ersatz von Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b) sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE).