2009, Art. 37 ATSG N 27 und 29; vgl. analog BGer-Urteil 8C_465/2012 vom 20.12.2012 E. 1 mit Hinweis). Insofern ist die Beschwerdelegitimation von Rechtsanwältin A bezüglich der Höhe der ihr im Verwaltungsverfahren zugesprochenen Entschädigung vorliegend gegeben. 2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Mit dem ATSG gilt für die Bemessung der Entschädigung im Verwaltungsverfahren Bundesrecht und nicht mehr kantonales Recht (vgl. BGE 131 V 153 E. 6.1).