{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-64_2015-04-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10410", "Checksum": "da6cf300fdfd06e7cef3efdb2e629ffa"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 15 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.04.2015 5V 15 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass ein papierloses Arbeiten auch einem unentgeltlichen Rechtsbeistand zumutbar ist. Auch wenn Anlass bestanden haben sollte, das MZR-Gutachten auszudrucken – wobei bei 69 Seiten à Fr. 0.50 (vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE) geringe Kosten anfallen –, so wäre diesem Umstand (ebenso den Auslagen für Porti und Telefonate) mit einem Pauschalbetrag von Fr. 80.-- mehr als genügend Rechnung getragen.\n3.2.\nIm Übrigen geht hinsichtlich der Position vom 21. Oktober 2014 (\"Abschlussarbeiten\") aus der Kostennote nicht hervor, inwiefern der geltend gemacht Aufwand von einer Stunde für die Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig gewesen sein soll. Es ist davon auszugehen, dass damit die Erstellung und Einreichung der Honorarnote verbucht wurde. Da es sich dabei jedoch um eine administrative Arbeit handelt, welche vom Sekretariat verrichtet werden kann – der diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten –, ist diese Position jedenfalls nicht zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom D-2021/2009 vom 8.2.2012 E. 8.2).\n3.3.\nNach dem Gesagten beläuft sich der zu entschädigende Aufwand auf rund 10,5 Stunden (davon vier Stunden zum Stundenansatz der Praktikantin). Dies erscheint der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache denn auch angemessen, ging es in diesem Verwaltungsverfahren doch lediglich um die Wahrung der Mitwirkungsrechte des Klienten hinsichtlich einer Begutachtung. Mit Schreiben vom 4. November 2014 ist die Verwaltung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von einem Stundenansatz von rund Fr. 200.-- ausgegangen, was gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE im Rahmen ihres Ermessens liegt. Im Übrigen entspricht der Ansatz von Fr. 200.-- auch der im Kanton Luzern üblichen Höhe bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen (gerichtsüblicher Stundenansatz von Fr. 230.--, wovon nur 85 % zu entschädigen sind gemäss § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]). Insofern beläuft sich das Honorar für die objektiv erforderlichen Aufwendungen im Verwaltungsverfahren auf Fr. 2'020.-- (6,5 Stunden à Fr. 200.-- sowie 4 Stunden à Fr. 180.--), weshalb die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf insgesamt Fr. 2'268.-- (inkl. Auslagen von Fr. 80.-- und MWST) festzusetzten ist. Mithin ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Umfang gutzuheissen.\n4.\n4.1.\nDas Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG), da der Rechtsstreit nicht Leistungen der Invalidenversicherung im Sinn von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) beschlägt.\n4.2.\nDem um sein Honorar streitenden unentgeltlichen Rechtsvertreter steht – im Rahmen des erforderlichen Aufwands und des Obsiegens – eine Parteientschädigung zu, wenn er den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend macht, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt (vgl. BGer-Urteile 9C_290/2013 vom 10.7.2013 E. 3, 9C_334/2012 vom 30.7.2012 E. 3). Im Rahmen ihres teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin vorliegend somit Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c, 110 V 54 E. 3a). Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In Anwendung dieser Grundsätze wird die von der Verwaltung zu bezahlende Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt."}