{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-64_2015-04-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10410", "Checksum": "da6cf300fdfd06e7cef3efdb2e629ffa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.04.2015 5V 15 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Soweit sie jedoch vorbringt, dass nur die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand selber geleisteten Rechtsvertretungsarbeiten zu entschädigen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Aufwendungen von Rechtspraktikanten oder Substituten, welche unter Aufsicht und Verantwortung des unentgeltlichen Rechtsbeistands tätig sind, sind nämlich gleichermassen zu entschädigen (vgl. Bühler, Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 118 ZPO N 77). Das zitierte BGer-Urteil 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 ist nicht einschlägig, hatte es doch – anders als in der vorliegenden Fallkonstellation – die Einsetzung eines Praktikanten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zum Gegenstand. Auch in Berücksichtigung dessen, dass ein Praktikant mehr Zeit beansprucht, als ein patentierter und erfahrener Anwalt (vgl. hierzu BGer-Urteil 5D_175/2008 vom 6.2.2009 E. 5.5), erscheint ein Aufwand von vier Stunden für das Studium des MZR-Gutachtens und für die Redaktion eines Schreibens an den Klienten mit den wichtigsten Eckpunkten als durchaus angemessen. Denn entschädigungspflichtig ist nur der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 122 N 20). Eine detaillierte Zusammenfassung des MZR-Gutachtens über sieben Seiten stellt demgegenüber weder einen notwendigen noch einen verhältnismässigen Aufwand dar, weshalb dieser nicht zu entschädigen ist. Soweit die Verwaltung der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang somit einen Aufwand von vier Stunden zuerkennt, besteht keine Veranlassung, in ihr Ermessen einzugreifen (vgl. BGer-Urteil 8C_797/2010 vom 11.1.2011 E. 5.4).\n3.1.2. Des Weiteren vertritt die IV-Stelle die Ansicht, dass sämtliche geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu vergüten sind (vgl. Verfügung vom 5.1.2013). Es trifft zu, dass Anwaltskostenentschädigungen für das Bewilligungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht zugesprochen werden. Generell ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht auch ohne anwaltliche Hilfe nachkommen kann (vgl. LGVE 1995 I Nr. 37; Jozic/Boesch, Die unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern, 2012, S. 47). Jedoch geht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor, dass insbesondere bei komplexeren Verhältnissen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand grundsätzlich der gesamte zeitliche Aufwand im Zusammenhang mit dem Bedürftigkeitsnachweis zu entschädigen ist (vgl. BGer-Urteil 9C_951/2008 vom 20.3.2009 E. 5.4.2.1; so auch Bühler, a.a.O., Art. 122 N 22). Dasselbe muss gelten, wenn es um die anspruchsvolle Darlegung der für die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren massgebenden Beurteilungskriterien geht. Ausgehend von der Kostennote der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2014 ist ihr daher im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein als notwendig zu erachtender Aufwand von insgesamt 1,75 Stunden anzurechnen (Positionen vom 6.11.2013, 22.11.2013 und 5.12.2013).\n3.1.3. Soweit die Verwaltung die Position vom 29. Oktober 2013 (Weiterleitung einer E-Mail des Physiotherapeuten an den Klienten) sowie einige der verschiedenen Telefonate mit einem Landsmann des Klienten (Positionen vom 11.11.2013, 18.12.2013 und 25.6.2013) als nicht notwendig erachtet, ist ihr dabei zuzustimmen. Hinsichtlich der ersten Position ist kein Konnex zum vorliegenden Verwaltungsverfahren erkennbar. Rein administrative Arbeiten sind überdies ohnehin nicht zusätzlich zu vergüten (vgl. E. 3.2 hiernach). Sodann hat der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht Anspruch auf Vergütung unbestimmt vieler Klientenkontakte, sondern nur der notwendigen und gebotenen (vgl. BGer-Urteil 5A_1/2009 vom 13.2.2009 E. 2.4). Angesichts des Umfangs des streitbetroffenen Verwaltungsverfahrens (Wahrung der Mitwirkungsrechte vor einer Begutachtung) erscheinen diese Positionen weder als notwendig noch als geboten.\n3.1.4. Dass die Verwaltung den geltend gemachten Aufwand von 0,5 Stunden (Position vom 29.1.2014) für die Redaktion zweier kurzer Briefe als übermässig erachtet, ist in Berücksichtigung ihres Ermessens sodann ebenfalls nicht zu beanstanden.\n3.1.5. Schliesslich hat die IV-Stelle die geforderte Spesenentschädigung von Fr. 100.-- entgegenkommenderweise auf Fr. 80.-- reduziert. Es ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltung der Beschwerdeführerin das komplette IV-Dossier digital zugestellt hat. Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass ein papierloses Arbeiten auch einem unentgeltlichen Rechtsbeistand zumutbar ist. Auch wenn Anlass bestanden haben sollte, das MZR-Gutachten auszudrucken – wobei bei 69 Seiten à Fr. 0.50 (vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE) geringe Kosten anfallen –, so wäre diesem Umstand (ebenso den Auslagen für Porti und Telefonate) mit einem Pauschalbetrag von Fr. 80.-- mehr als genügend Rechnung getragen."}