{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-64_2015-04-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10410", "Checksum": "da6cf300fdfd06e7cef3efdb2e629ffa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.04.2015 5V 15 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 15.04.2015 |\n| Fallnummer: | 5V 15 64 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 12a ATSV; Art. 8 VGKE, Art. 9 Abs. 1 VGKE, Art. 10 VGKE. |\n| Leitsatz: | Bemessung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars im Verwaltungsverfahren in eigenem Namen Beschwerde zu erheben (Kieser, ATSG-Komm., 2. Aufl. 2009, Art. 37 ATSG N 27 und 29; vgl. analog BGer-Urteil 8C_465/2012 vom 20.12.2012 E. 1 mit Hinweis). Insofern ist die Beschwerdelegitimation von Rechtsanwältin A bezüglich der Höhe der ihr im Verwaltungsverfahren zugesprochenen Entschädigung vorliegend gegeben.\n2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Mit dem ATSG gilt für die Bemessung der Entschädigung im Verwaltungsverfahren Bundesrecht und nicht mehr kantonales Recht (vgl. BGE 131 V 153 E. 6.1). Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) sind die Art. 8 - 13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 (seit 1. Februar 2008: vom 21. Februar 2008) über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; 173.320.2) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst (vgl. hierzu auch Kieser, a.a.O., Art. 37 ATSG N 25). Gemäss Art. 8 Abs. 1 VGKE umfasst die geschuldete Entschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien; unnötiger Aufwand wird dabei nicht entschädigt (Abs. 2). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (lit. a), den Ersatz von Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b) sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Gericht bzw. die Verwaltungsbehörde setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 8, Art. 9 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).\nGrundsätzlich sind jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und sowohl notwendig als auch verhältnismässig sind (BGer-Urteil 9C_387/2012 vom 26.9.2012 E. 3.2). Mithin ist der Zeitaufwand, den ein Anwalt oder eine Anwältin in einem Verfahren hatte, so gesehen nicht einziger und ausschlaggebender Bemessungsfaktor. Massgeblich bleibt immer stets ein objektiver Massstab, indem das sachlich Notwendige abzugelten ist.\n3. Streitig ist die Bemessung der der Beschwerdeführerin zugesprochenen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Verwaltungsverfahren. Während sie mit Kostennote vom 21. Oktober 2014 einen Zeitaufwand von insgesamt 21,8 Stunden (9,8 Stunden à Fr. 250.-- sowie 12 Stunden à Fr. 180.-- [Stundenansatz der Praktikantin]) bzw. ein Honorar von Fr. 4'610.-- (exkl. Spesen und MWST) geltend macht, geht die IV-Stelle davon aus, dass eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) den objektiv notwendigen Aufwand der unentgeltlichen Verbeiständung zu decken vermag. Zur Begründung führt sie aus, dass sich die zur Wahrung der Rechte im hier strittigen Verwaltungsverfahren notwendigen Handlungen auf folgende Aufwendungen beschränken: Aufwand im Zusammenhang mit den Mitwirkungsrechten (Einwendungen gegen die Gutachter, Stellung von Ergänzungsfragen) sowie die Kenntnisnahme des Gutachtens mit entsprechender unaufgeforderter Stellungnahme an die IV-Stelle.\n3.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Verwaltung insbesondere folgende streitbetroffene Positionen in der Kostennote vom 21. Oktober 2014 als unnötig – und daher als nicht entschädigungsbedürftig – erachtet:\n3.1.1. Im Vordergrund steht dabei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von insgesamt 12 Stunden für das Studium inkl. Zusammenfassung des Gutachtens des MZR (Medizinisches Zentrum Römerhof) vom 6. Mai 2014 sowie die Mitteilung des Befundes an den Klienten. Die Beschwerdeführerin erachtete den Aufwand der dafür eingesetzten Praktikantin als angemessen, da die Zusammenfassung des 69-seitigen MZR-Gutachtens eine wesentliche Grundlage für das weitere Vorgehen und die Telefonate mit dem Klienten gewesen sei. Es könne einem Anwalt nicht zugemutet werden, im weiteren Verfahrensverlauf erneut das ganze umfangreiche Gutachten konsultieren zu müssen. Auch die diesbezügliche Delegation an die Praktikantin sei gerechtfertigt gewesen und dafür sei denn auch ein tieferer Stundenansatz von Fr. 180.-- verrechnet worden."}