7. Zusammenfassend handelt es sich beim chirurgischen Eingriff vom 25. März 2015 nicht um eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenversicherung. Damit entfällt aber auch ein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung der A unter dem Titel der Austauschbefugnis. Denn es gibt keine Austauschbefugnis zwischen Pflichtleistungen und Nichtpflichtleistungen in der sozialen Krankenversicherung (BGE 111 V 324 E. 2a mit Hinweis). Wählt ein Versicherter aus welchen Gründen auch immer eine nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen gehörende Pflege und Behandlung, so hat er keinen Anspruch auf Anrechnung der dadurch eingesparten Pflichtleistungskosten.