Dass die plastische Chirurgie dies anders sieht, erstaunt nicht. Aufgrund der sich in den Akten befindlichen Fotokopien hat die A sowohl die tubulären Brüste als auch die stammbetonte Fettverteilung bei objektiver Betrachtung zu Recht nicht als entstellend qualifiziert. Anders zu urteilen würde bedeuten, dass die Leistungspflicht der Krankenkassen ausufern würde. Es kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich der Oberkörper – im Gegensatz zu anderen Körperstellen – im Alltag durch entsprechende Kleidungsstücke bedecken lässt. Im Speziellen lässt sich eine Brustdeformität durch entsprechende Büstenhalter kaschieren.