Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass es der Versicherten nach der Operation nach Angaben der Eltern psychisch besser ging. Einerseits ist die Zweckmässigkeit einer Behandlung hinsichtlich des angestrebten Ziels prospektiv und objektiv zu beurteilen (BGer-Urteil 9C_824/2007 vom 3.4.2008 E. 3.3.2 mit Hinweis). Andererseits spricht die Aussage der Eltern, wonach die Versicherte ab und zu noch etwas nervös und beunruhigt sei und manchmal noch Symptome wie plötzliches Zittern oder Weinen zeige, dafür, dass die Operation im Vergleich zu einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht zweckmässiger war.