Weiter ist unklar, ob aus psychiatrischer Sicht die streitbetroffene Operation – prospektiv betrachtet – überhaupt geeignet war, die psychischen Beschwerden massgeblich zu lindern. Immerhin finden sich in den Akten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Allgemeinen unzufrieden mit dem eigenen Körper war (vgl. E. 5.1), sodass auch die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der chirurgischen Massnahme fraglich ist. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass es der Versicherten nach der Operation nach Angaben der Eltern psychisch besser ging.