Dass keiner der involvierten Mediziner – auch nicht der Vertrauensarzt Dr. G oder der von ihm konsiliarisch beigezogene Dr. H – das Bestehen eines psychischen Leidensdrucks mit Krankheitswert in Frage stellten, ändert nichts daran, dass es vorliegend an einer nachvollziehbar begründeten fachärztlichen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Versicherten fehlt, zumal die von der A beauftragten Ärzte die Beschwerdeführerin nicht selber untersuchten und die von Dr. F gestellten Diagnosen unkritisch übernahmen.