Dies spricht gegen einen grossen Leidensdruck. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 4/04 vom 17. August 2005 dahingehend, als dort psychiatrischerseits festgehalten wurde, eine Brust-OP sei die einzige Lösung, um zu verhindern, dass die Versicherte in einem depressiven Zustand versinke ("état dépressif obsessionel"; vgl. E. 3.2). Im hier zu beurteilenden Fall findet sich in den medizinischen Akten gerade keine solche Aussage. Dr. F hielt lediglich fest, dass sie aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht das Kostengutsprachegesuch unterstütze.