Dass sich die Beschwerdeführerin kurz vor der durchgeführten Operation in psychotherapeutische Behandlung begab, deren Kosten die A anteilsmässig übernommen hat, lässt noch nicht auf eine psychische Störung mit ausgeprägtem Krankheitswert im Sinn des soeben Gesagten schliessen. Zum Einen ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Aufnahme der psychotherapeutischen Behandlung der Entschluss für ein chirurgisches Vorgehen bereits gefallen war.