Krankheitswert beigemessen (vgl. BGer-Urteil 9C_465/2010 vom 6.12.2010 E. 6.2). Gefordert ist demnach jedenfalls eine psychische Störung, die über einen blossen Leidensdruck oder Komplexe wegen ästhetischer Defizite (vgl. etwa EVG-Urteil K 135/04 vom 17.1.2006 E. 2.2) hinausgeht. Dass sich die Beschwerdeführerin kurz vor der durchgeführten Operation in psychotherapeutische Behandlung begab, deren Kosten die A anteilsmässig übernommen hat, lässt noch nicht auf eine psychische Störung mit ausgeprägtem Krankheitswert im Sinn des soeben Gesagten schliessen.