Unter diesem Gesichtspunkt scheidet eine Leistungspflicht der A folglich aus. Es verbleibt somit der Gesichtspunkt des ästhetischen Mangels als solcher. Der ausschliesslich ästhetische Mangel ist kein Kriterium für die Leistungspflicht (E. 3.3.1). Es fragt sich aber, ob er im vorliegenden Fall ein derartiges Ausmass annimmt, dass der Krankenversicherer zur Kostenübernahme für die plastische Operation zu verhalten wäre. Zusammenfassend handelt es sich beim chirurgischen Eingriff vom 25. März 2015 nicht um eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenversicherung. Damit entfällt aber auch ein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung der A unter dem Titel der Austauschbefugnis.