Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte gemäss Ausführungen ihrer Eltern im Bericht vom 9. Dezember 2015 auch nach der Operation plötzlich weinen muss. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Versicherte zwar unter dem Erscheinungsbild ihrer Brüste und der stammbetonten Fettverteilung litt. Indessen sind psychische Beschwerden mit ausgeprägtem Krankheitswert nicht ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der chirurgische Eingriff nicht in erster Linie die Behebung psychischer Beschwerden bezweckte, sondern vielmehr ästhetische Motive im Vordergrund standen. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet eine Leistungspflicht der A folglich aus.