Daraus kann aber noch nicht ohne Weiteres auf eine ausgeprägte psychische Störung geschlossen werden. Es mag weiter zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit während der Arbeit weinen musste und in dieser Zeit keine Kunden bedienen konnte. Daraus ergibt sich aber ebenfalls noch keine erhebliche psychische Störung. Dies gilt umso mehr, als der Leidensdruck offenbar nicht so gross war, dass eine Arbeitsunfähigkeit resultiert hätte. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte gemäss Ausführungen ihrer Eltern im Bericht vom 9. Dezember 2015 auch nach der Operation plötzlich weinen muss.