BGer-Urteil K 171/00 vom 29.1.2001 E. 2b). Die Versicherte klagt nicht über körperliche Beschwerden aufgrund der Brustdeformität oder der Fettverteilungsstörung. Solche lassen sich auch den medizinischen Akten nicht entnehmen. Weiterungen dazu erübrigen sich. Im hier zu beurteilenden Fall steht denn auch die Frage im Vordergrund, ob die Brustdeformität und die Fettverteilungsstörung psychische Beschwerden mit (ausgeprägtem) Krankheitswert verursacht haben und deren Behebung das eigentliche Ziel des Eingriffs ist. Den medizinischen Akten ist hierzu Folgendes zu entnehmen: Aus dem Bericht von Dr. med.