Eine Kostenvergütung für die durchgeführte Operation fällt vorliegend zunächst in Betracht, wenn die tuberöse Brustdeformität sowie die Fettverteilungsstörung mit stammbetonter Lipomatose körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht hat und deren Behebung das eigentliche Ziel des Eingriffs ist (vgl. EVG-Urteil K 171/00 vom 29.1.2001 E. 2b). Entscheidend ist dabei nicht das Vorliegen eines bestimmten Beschwerdebildes, sondern ob die Beschwerden erheblich sind und andere, vor allem ästhetische Motive genügend zurückdrängen.