Für die Bejahung der Leistungspflicht des Krankenversicherers ist somit vorausgesetzt, dass mit dem kosmetischen Defizit eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung mit ausgeprägtem Krankheitswert verbunden ist oder aber dass Verunstaltungen oder Entstellungen von erheblichem Ausmass vor allem an sichtbaren und in ästhetischer Beziehung besonders empfindlichen Körperteilen vorliegen.