2004 KV 285 S. 242, 2000 KV 138 S. 359). Auch leichtere ästhetische Einbussen können somit Anlass zu einer Krankheitsbehandlung geben, sofern sie Beschwerden oder Funktionseinbussen mit deutlichem Krankheitswert verursachen. Dies gilt etwa für Narben, die namhafte Schmerzen bewirken oder die Beweglichkeit erheblich einschränken (EVG-Urteil K 50/05 vom 22.6.2005 E. 2.2 mit Hinweis) oder in Bezug auf die operative Entfernung von Hautfalten nach einer Gewichtsreduktion (vgl. BGer-Urteil K 50/05 vom 22.6.2005 E. 2.3 und 3; RKUV 1985 K 638 S. 197).