| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: Streitig und zu prüfen ist, ob die A für die durchgeführte Mammaaugmentation und Liposuktion beidseitig leistungspflichtig ist. 3.1. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt unter anderem die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose und der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 24 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]), sofern die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG).