Vorliegend sind die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht erfüllt. Wählt ein Versicherter, aus welchen Gründen auch immer, eine nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen gehörende Pflege und Behandlung, so hat er keinen Anspruch auf Anrechnung der dadurch eingesparten Pflichtleistungskosten (i.c. einer Psychotherapie; E. 7). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: Streitig und zu prüfen ist, ob die A für die durchgeführte Mammaaugmentation und Liposuktion beidseitig leistungspflichtig ist.