{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-574_2016-04-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10497", "Checksum": "b242e9d60e38cb0bd87640d879ea3ebd"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 15 574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.04.2016 5V 15 574"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 12.04.2016 5V 15 574\nRegeste:\nEine Kostenvergütung des obligatorischen Krankenversicherers für die Korrektur einer Brustdeformität (tuberöse Brüste) oder einer Fettverteilungsstörung setzt voraus, dass der ästhetische Mangel körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht hat und deren Behebung das eigentliche Ziel des Eingriffs ist (E. 5) oder aber dass der ästhetische Mangel als entstellend zu betrachten ist (E. 6). Vorliegend sind die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht erfüllt.\r\nWählt ein Versicherter, aus welchen Gründen auch immer, eine nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen gehörende Pflege und Behandlung, so hat er keinen Anspruch auf Anrechnung der dadurch eingesparten Pflichtleistungskosten (i.c. einer Psychotherapie; E. 7). | Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 1 KVG; Art. 3 Abs. 1 ATSG. | Krankenversicherung\n\n\nWeiter ist unklar, ob aus psychiatrischer Sicht die streitbetroffene Operation – prospektiv betrachtet – überhaupt geeignet war, die psychischen Beschwerden massgeblich zu lindern. Immerhin finden sich in den Akten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Allgemeinen unzufrieden mit dem eigenen Körper war (vgl. E. 5.1), sodass auch die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der chirurgischen Massnahme fraglich ist. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass es der Versicherten nach der Operation nach Angaben der Eltern psychisch besser ging. Einerseits ist die Zweckmässigkeit einer Behandlung hinsichtlich des angestrebten Ziels prospektiv und objektiv zu beurteilen (BGer-Urteil 9C_824/2007 vom 3.4.2008 E. 3.3.2 mit Hinweis). Andererseits spricht die Aussage der Eltern, wonach die Versicherte ab und zu noch etwas nervös und beunruhigt sei und manchmal noch Symptome wie plötzliches Zittern oder Weinen zeige, dafür, dass die Operation im Vergleich zu einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht zweckmässiger war.\n5.2.3.\nNach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Versicherte zwar unter dem Erscheinungsbild ihrer Brüste und der stammbetonten Fettverteilung litt. Indessen sind psychische Beschwerden mit ausgeprägtem Krankheitswert nicht ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der chirurgische Eingriff nicht in erster Linie die Behebung psychischer Beschwerden bezweckte, sondern vielmehr ästhetische Motive im Vordergrund standen. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet eine Leistungspflicht der A folglich aus.\n6.\nEs verbleibt somit der Gesichtspunkt des ästhetischen Mangels als solcher. Der ausschliesslich ästhetische Mangel ist kein Kriterium für die Leistungspflicht (E. 3.3.1). Es fragt sich aber, ob er im vorliegenden Fall ein derartiges Ausmass annimmt, dass der Krankenversicherer zur Kostenübernahme für die plastische Operation zu verhalten wäre.\nOb ein ästhetischer Mangel als entstellend zu bezeichnen ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien. Dazu gehört auch die gesellschaftliche Anschauung. Ebenfalls von Bedeutung ist, inwiefern der von der Norm abweichende Zustand aus ästhetischen Gründen sich negativ auf das Erwerbsleben auswirkt. Es ist von einem engen Begriffsverständnis auszugehen. Subjektive Faktoren, insbesondere die persönliche Anschauung, haben ausser Acht zu bleiben (vgl. EVG-Urteil K 135/04 vom 17.1.2006 E. 2.3). Ihnen wird bei der Frage Rechnung getragen, ob der Mangel körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht, welche mit der Behebung des Mangels beseitigt werden können (vgl. BGE 121 V 211 E. 4 und RKUV 2004 KV 285 S. 242; EVG-Urteil K 135/04 vom 17.1.2006 E. 3.1.1).\nDie weibliche Brust ist für das ästhetische Empfinden zweifellos bedeutsam (vgl. EVG-Urteil K 15/04 vom 17.1.2006 E. 3.2.3). Indessen entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass Form und Grösse der Brust erheblich variieren ebenso wie die Meinung darüber, was als so genannt normal zu bezeichnen ist. Dies zeigt sich schon daran, dass etwa Dres. B und C in Bezug auf tubuläre Brüste nicht von einer Fehlbildung im wörtlichen Sinn, sondern von einer Variante der Brustentwicklung sprechen. Dass die plastische Chirurgie dies anders sieht, erstaunt nicht. Aufgrund der sich in den Akten befindlichen Fotokopien hat die A sowohl die tubulären Brüste als auch die stammbetonte Fettverteilung bei objektiver Betrachtung zu Recht nicht als entstellend qualifiziert. Anders zu urteilen würde bedeuten, dass die Leistungspflicht der Krankenkassen ausufern würde. Es kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich der Oberkörper – im Gegensatz zu anderen Körperstellen – im Alltag durch entsprechende Kleidungsstücke bedecken lässt. Im Speziellen lässt sich eine Brustdeformität durch entsprechende Büstenhalter kaschieren. Dass sich der Mangel beruflich negativ auswirken soll, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist insofern nicht nachvollziehbar.\nDemnach hat die Beschwerdeführerin auch unter rein ästhetischem Gesichtspunkt keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der durchgeführten Operation.\n7.\nZusammenfassend handelt es sich beim chirurgischen Eingriff vom 25. März 2015 nicht um eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenversicherung. Damit entfällt aber auch ein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung der A unter dem Titel der Austauschbefugnis. Denn es gibt keine Austauschbefugnis zwischen Pflichtleistungen und Nichtpflichtleistungen in der sozialen Krankenversicherung (BGE 111 V 324 E. 2a mit Hinweis). Wählt ein Versicherter aus welchen Gründen auch immer eine nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen gehörende Pflege und Behandlung, so hat er keinen Anspruch auf Anrechnung der dadurch eingesparten Pflichtleistungskosten."}