{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-574_2016-04-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10497", "Checksum": "b242e9d60e38cb0bd87640d879ea3ebd"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 15 574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.04.2016 5V 15 574"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Vorliegend sind die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht erfüllt.\r\nWählt ein Versicherter, aus welchen Gründen auch immer, eine nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen gehörende Pflege und Behandlung, so hat er keinen Anspruch auf Anrechnung der dadurch eingesparten Pflichtleistungskosten (i.c. einer Psychotherapie; E. 7). | Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 1 KVG; Art. 3 Abs. 1 ATSG. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:56", "Checksum": "986ffd0bd2cf34e97755e66254e71040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.04.2016 5V 15 574\nRegeste:\nEine Kostenvergütung des obligatorischen Krankenversicherers für die Korrektur einer Brustdeformität (tuberöse Brüste) oder einer Fettverteilungsstörung setzt voraus, dass der ästhetische Mangel körperliche oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert verursacht hat und deren Behebung das eigentliche Ziel des Eingriffs ist (E. 5) oder aber dass der ästhetische Mangel als entstellend zu betrachten ist (E. 6). Vorliegend sind die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht erfüllt.\r\nWählt ein Versicherter, aus welchen Gründen auch immer, eine nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen gehörende Pflege und Behandlung, so hat er keinen Anspruch auf Anrechnung der dadurch eingesparten Pflichtleistungskosten (i.c. einer Psychotherapie; E. 7). | Art. 24 KVG, Art. 25 Abs. 1 KVG; Art. 3 Abs. 1 ATSG. | Krankenversicherung\n\n\nNach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden der Versicherten die ästhetischen Motive nicht genügend zurückdrängten. Es ist daran zu erinnern, dass zur Bejahung der Leistungspflicht des Krankenversicherers ein ausgeprägter Krankheitswert erforderlich ist, zumal erfahrungsgemäss jede gröbere Abweichung von der ästhetischen Norm zu Beeinträchtigungen des psychischen Wohlbefindens führen können, ohne dass aber deswegen schon von Krankheit gesprochen werden müsste (Eugster, a.a.O., S. 497, N 304). Das Bundesgericht hat die Krankheitswertigkeit etwa eines Leidenszustands (entstellende Gesichtsnarben infolge massiven Aknebefalls) mit depressiver Entwicklung und Rückzugstendenzen bestätigt, wobei die fragliche Lasertherapie keineswegs nur kosmetischen Charakter hatte (vgl. BGE 129 V 167 E. 2). Gleichermassen hat es auch einer rezidivierenden depressiven Störung (zeitweise mittelschwer, zeitweise schwer ausgeprägt) Krankheitswert beigemessen (vgl. BGer-Urteil 9C_465/2010 vom 6.12.2010 E. 6.2). Gefordert ist demnach jedenfalls eine psychische Störung, die über einen blossen Leidensdruck oder Komplexe wegen ästhetischer Defizite (vgl. etwa EVG-Urteil K 135/04 vom 17.1.2006 E. 2.2) hinausgeht. Dass sich die Beschwerdeführerin kurz vor der durchgeführten Operation in psychotherapeutische Behandlung begab, deren Kosten die A anteilsmässig übernommen hat, lässt noch nicht auf eine psychische Störung mit ausgeprägtem Krankheitswert im Sinn des soeben Gesagten schliessen. Zum Einen ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Aufnahme der psychotherapeutischen Behandlung der Entschluss für ein chirurgisches Vorgehen bereits gefallen war. Zum anderen erscheint aufgrund der äusserst kurzen Behandlungsdauer – gemäss Aussagen der A fanden vom 21. Februar 2015 bis 24. April 2015 drei Therapiesitzungen statt – fraglich, ob anlässlich der Psychotherapie überhaupt versucht wurde, Copingstrategien zu erarbeiten. Ausserdem kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die psychotherapeutische Behandlung erst nach vorgängiger Mitteilung des Vertrauensarztes, wonach keine Pflichtleistung des Krankenversicherers gegeben sei (vgl. Schreiben vom 3.10.2014), in Anspruch genommen wurde. Dies spricht gegen einen grossen Leidensdruck.\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich von dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 4/04 vom 17. August 2005 dahingehend, als dort psychiatrischerseits festgehalten wurde, eine Brust-OP sei die einzige Lösung, um zu verhindern, dass die Versicherte in einem depressiven Zustand versinke (\"état dépressif obsessionel\"; vgl. E. 3.2). Im hier zu beurteilenden Fall findet sich in den medizinischen Akten gerade keine solche Aussage. Dr. F hielt lediglich fest, dass sie aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht das Kostengutsprachegesuch unterstütze.\nAuch aus den Ausführungen der Eltern im Bericht vom 9. Dezember 2015 kann nicht ohne Weiteres auf eine psychische Störung mit ausgeprägtem Krankheitswert geschlossen werden. Der darin beschriebene soziale Rückzug ist zwar verständlich. Die beschriebenen Verhaltensweisen und Einschränkungen (Türe beim Duschen abschliessen; keine engen Kleider anziehen; Genieren beim Sonnenbaden, in der Intimbeziehung mit einem Partner oder beim Duschen mit Fussballkolleginnen) sind aber nicht derart aussergewöhnlich, dass sie bereits eine eigentliche behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nahe legen würden. Vielmehr werden Verhaltensweisen beschrieben, die auch von vielen anderen Menschen – insbesondere jungen Frauen – gelebt werden, ohne dass in jedem Fall eine psychische Störung mit Krankheitswert diagnostiziert würde (vgl. in diesem Sinn auch EVG-Urteil K 15/04 vom 26.8.2004 E. 3.2.1).\nDass keiner der involvierten Mediziner – auch nicht der Vertrauensarzt Dr. G oder der von ihm konsiliarisch beigezogene Dr. H – das Bestehen eines psychischen Leidensdrucks mit Krankheitswert in Frage stellten, ändert nichts daran, dass es vorliegend an einer nachvollziehbar begründeten fachärztlichen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Versicherten fehlt, zumal die von der A beauftragten Ärzte die Beschwerdeführerin nicht selber untersuchten und die von Dr. F gestellten Diagnosen unkritisch übernahmen."}